Allgemeine Geschäftsbedingungen
Structive GmbH, Klagenfurter Straße 10, 9556 Liebenfels, office@structive.at — Stand: Juni 2026.
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: · Ausarbeitung von KI-Potenzialanalyse · Ausarbeitung von Organisationskonzepten · Global- und Detailanalysen · Erstellung von Individualprogrammen · Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen · Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte · Erwerb von Werknutzungsbewilligungen · Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) · Telefonische Beratung · Programmwartung · Sonstige Dienstleistungen 2.2. Die im Rahmen von Beratung, Begleitung, Schulung und laufender Umsetzung erbrachten Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 1151 ff. ABGB. Der Auftragnehmer schuldet die fachkundige und sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. In Angeboten, Leistungsbeschreibungen oder Einzelvereinbarungen genannte Ziele, Erfolgskriterien, Erfolgsindikatoren und Mindestumfänge dienen der gemeinsamen Orientierung und Steuerung der Zusammenarbeit und begründen keine Erfolgsschuld, keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie. Unberührt bleibt die Abnahme bzw. Prüfung ausdrücklich als Werkleistung vereinbarter, konkret spezifizierter Individualprogramme nach den nachstehenden Bestimmungen. 2.3. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit in diesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym) erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. 2.4. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Eignung der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Testinformationen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für urheberrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige gesetzliche Anforderungen. 2.5. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. 2.6. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. 2.7. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. 2.8. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 2.9. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. 2.10. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe des Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus. 2.11. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten Leistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn: · kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr) besteht, · sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt sind, · der Auftraggeber das Passwort benötigt, um die Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder weiterzuentwickeln, und · er gegenüber dem Auftragnehmer einen Gewährleistungsverzicht abgibt.
3. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
3.1. Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, sind die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers. Die Verrechnung erfolgt gemäß Punkt 4.3. 3.2. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. 3.3. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind. 3.4. Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen. 3.5. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern. 3.6. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden. 3.7. Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern. 3.8. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen. 3.9. Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen. 3.10. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit im Rahmen seiner Dienstleistungen. Service-Level-Agreements (SLA) sind nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung Bestandteil dieses Vertrages.
4. Preise, Steuern und Gebühren
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Speichersticks, DVD´s, CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. 4.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivvertäge) in Rechnung gestellt. Bestehen keine solche Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten (die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen. 4.5. Aufgrund der Volatilität von Cloud- und KI-Infrastrukturkosten (insbesondere API-Gebühren von Drittanbietern wie z.B. OpenAI, Google, Microsoft, Mistral etc.) behält sich der Auftragnehmer vor, Preissteigerungen dieser externen Anbieter, die über das übliche Maß hinausgehen, auch über die 10%-Grenze gemäß Punkt 4.4. hinaus eins zu eins an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche außergewöhnlichen Steigerungen umgehend informieren. 4.6. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
5. Liefertermin
5.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst einzuhalten. Es wird jedoch kein Fixtermin vereinbart. 5.2. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu. Das Rücktrittsrecht nach Punkt 8.1 sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 5.3. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.4. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 5.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
6. Zahlung
6.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 6.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 6.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. 6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. 6.5. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum des Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
7. Urheberrecht und Nutzung
7.1. Vorbehaltlich von Punkt 7.4 und 7.6 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Implementierungs-Entgelts ein Einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Laufzeit des Abonnementvertrags begrenztes Nutzungsrecht, die Software auf der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Umfang der vereinbarten Lizenzen gleichzeitig zu verwenden. Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich den internen Gebrauch. Sämtliche darüberhinausgehenden Rechte verbleiben unbefristet beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Es entsteht keine Miturheberschaft des Auftraggebers. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 7.2. Das Nutzungsrecht an der Software besteht ausschließlich während einer aufrechten Vertrags- und Zahlungslaufzeit. Bei Verzug mit den vereinbarten regelmäßigen Zahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugang zur Software bis zur vollständigen Zahlungserfüllung zu sperren. Eine etwaige Sperre entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. Solange diese Zahlungen monatlich fristgerecht geleistet werden, bleibt das Recht, die Software zu nutzen, aufrecht. Sollte die Zahlung eingestellt werden, wird die Verwendung der Software bis zur Wiederaufnahme der Zahlungen gesperrt. 7.3. Jede Nutzung der Software nach Vertragsbeendigung oder ohne Zahlungserfüllung stellt eine widerrechtliche Nutzung dar und kann gerichtlich verfolgt werden. 7.4. Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusive oder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40b Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmers geschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriert wurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliotheken usw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen maßgeblich. 7.5. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. 7.6. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 9.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass · der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt; · der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; · der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; · der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; · die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung betrieben wird. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelung gilt ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 9.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung, Garantie und Haftung durch den Auftragnehmer. 9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 9.7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen. 9.8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
10. Haftung
10.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. 10.2. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aus einer Verletzung des Datenschutzes (DSGVO/DSG/AVV) entstehen, richtet sich nach den Grundsätzen des Art. 82 DSGVO und ist nicht auf grobes Verschulden beschränkt. Die Haftung umfasst auch leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung spezifischer Auftragsverarbeiterpflichten (Art. 28/29 DSGVO). 10.3. Die Haftung für mittelbare Schäden — wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter — wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Schäden, die der Auftragnehmer durch die Verletzung seiner Pflichten aus der DSGVO oder dem Auftragsverarbeitungsvertrag verursacht hat. Für solche Schäden gelten die gesetzlichen Regelungen des Art. 82 DSGVO. 10.4. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 10.5. Haftung für Dritte und Sub-Auftragsverarbeiter Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Bei Datenschutzverstößen haftet der Auftragnehmer für Sub-Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 Abs. 4 DSGVO für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Abtretung oder eine Verpflichtung des Auftraggebers, sich vorrangig an Dritte zu halten, findet bei Datenschutzverstößen keine Anwendung. 10.6. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für: · a) Schäden aus Verletzungen der DSGVO oder des Auftragsverarbeitungsvertrags (Art. 82 DSGVO) · b) Personenschäden · c) Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgesehen ist. 10.7. Diese Haftungsbeschränkungen gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr und betreffen keine gesetzlich zwingenden Ansprüche.
11. Loyalität
11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
12. Datenschutz
12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere nach der DSGVO und dem DSG, zu verpflichten. 12.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigefügt. 12.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subdienstleister (z. B. für Cloud-Hosting, KI-Infrastruktur oder Datenspeicherung) heranzuziehen. Diese werden vertraglich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß DSGVO verpflichtet. Der Auftraggeber stimmt der Beiziehung solcher Subdienstleister ausdrücklich zu. 12.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.
13. Geheimhaltung
13.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind. 13.2. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
14. Mediationsklausel
14.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen. Der Mediator ist einvernehmlich aus der Liste der eingetragenen Mediator:innen auszuwählen. Ort der Mediation ist Klagenfurt. Erst wenn die Mediation scheitert, sind gerichtliche Schritte zulässig.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. 15.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. 15.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunde in Präsentationen oder auf seiner Website zu nennen, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht.